Teleskopstaplerfahrer
Für alle geländegängigen Teleskopstapler sowie Teleskopstapler mit drehbaren Oberwagen sieht der DGUV Grundsatz 308-009 eine gesonderte Ausbildung der Fahrer vor. Der DGUV Grundsatz 308-001 gilt hier nicht, da dies Geräte „Stapler mit veränderbarer Reichweite„sind.
Unsere Ausbildung erfolgt auf Grundlage der geltenden berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Forderungen gemäß DGUV-Grundsatz 308-009.
Die Ausbildung gliedert sich in 3 Abschnitte:
- Stufe 1: Allgemeine Qualifizierung für Teleskoplader (starrer Aufbau, Gabelzinken, Ladeschaufel, Lasthaken)
- Stufe 2a: Teleskopstapler mit drehbaren Oberwagen (Roto-Geräte)
- Stufe 2b: Zusatzqualifizierung für den Einsatz als Hubarbeitsbühne
Die Dauer der Ausbildung beträgt 2 Tage und beinhaltet die theoretische und praktische Abschlussprüfung. Der Teilnehmer erhält einen personenbezogener Fahrausweis für Teleskopstapler sowie ein Teilnehmerzertifikat.
Dieser Kurs ist ausschließlich als Inhouse-Schulung mit ihren Geräten buchbar.
Teleskopstapler
Voraussetzungen:
- mindestens 18 Jahre alt
- Körperliche und geistige Eignung
- gute deutsche Sprachkenntnisse in Wort und Schrift (Level B1 abgeschlossen)
Inhalte Theorie:
- mindestens 18 Jahre alt
- Körperliche und geistige Eignung
- gute deutsche Sprachkenntnisse in Wort und Schrift (Level B1 abgeschlossen)
Inhalte Praxis:
- Einweisung in das Gerät
- Sicht- und Funktionsprüfung gemäß DGUV-Vorschrift 68
- Grundfahrübungen
- Fahr- u. Stapelübungen mit Last
- Ggf. Einsatz von Lasthaken oder Kranwinde
- Ggf. Einsatz als Hubarbeitsbühne (Stufe 2b)
- Praktische Prüfung
Dauer:
2 Tage
Abschluss:
personenbezogener Fahrausweis für Teleskopstapler, Teilnehmerzertifikat.
Unterweisungen
Für nahezu alle Arbeitsmittel werden sowohl vom Gesetzgeber (ArbSchG § 12) als auch von der Berufsgenossenschaft (DGUV-Vorschrift 1 §4) mindestens jährliche Unterweisungen vorgeschrieben. Diese bieten wir Ihnen ebenso wie die von uns durchgeführten Schulungen und in Erstausbildungen professioneller Weise an.
Die jeweilige Unterweisung muss mit ihrem Inhalt auf die individuelle Arbeits- und Tätigkeitssituation zugeschnitten sein und Informationen, Erläuterungen und Anweisungen enthalten. Sie dient dazu, es den Mitarbeitern zu ermöglichen, sich sicherheits- und gesundheitsgerecht zu verhalten. Ein ausschließliches Selbststudium ist zur Unterweisung nicht ausreichend – die mündliche Unterweisung hat in verständlicher Form und Sprache zu erfolgen. Art und Weise sowie der Umfang einer Unterweisung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur vorhandenen Gefährdungssituation und der Qualifikation der Mitarbeiter stehen.
Über die regelmäßig wiederkehrende Unterweisung hinaus kann es weitere Unterweisungsanlässe geben: Bei Aufnahme einer Tätigkeit, Zuweisung einer anderen Tätigkeit, Veränderungen im Aufgabenbereich, Einführung neuer Arbeitsmittel, neuer Technologien oder neuer Arbeitsstoffe, neue Erkenntnisse nach Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung, Ergebnisse von Betriebsbesichtigungen oder Unfälle, Beinaheunfälle und sonstige Schadensereignisse.
Im Schadensfall stellt eine nicht durchgeführte regelmäßige Unterweisung eine Unterlassung des Unternehmers dar und kann zu empfindlichen juristischen Konsequenzen führen.
Gerne gehen wir in einem persönlichen Gespräch oder am Telefon auf Ihre Fragen zum Thema Unterweisungen ein und erarbeiten auch ein individuelles Konzept für Sie, denn als unser Kunde haben Sie ein Recht auf bestmögliche Betreuung, auch in Sachen Unterweisung der Mitarbeiter! Sprechen Sie uns an.