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Kranfahrer

Für alle Krananlagen, ob kanzel- oder flurgesteuert, fordern die Berufsgenossenschaften eine intensive Ausbildung der Kranführer. Ebenso müssen Führer mobiler Krane, wie beispielsweise von LKW-Ladekranen, ausgebildet sein.

Unsere Ausbildungen erfolgen immer auf der Grundlage der aktuell geltenden berufsgenossenschaftlichen Grundsätze und Vorschriften:

  • DGUV-Vorschrift 52 „Krane“
  • DGUV-Grundsatz 309-003 „Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Kranführern“ 

Die Dauer der Ausbildung beträgt 2 Tage (Vollzeit - Anfänger)/1 Tag (Vollzeit - Fortgeschritten) und beinhaltet die theoretische und praktische Abschlussprüfung. Der Teilnehmer erhält einen personenbezogenen Fahrausweis für flurgesteuerte Krane  sowie ein Teilnehmerzertifikat.

Unsere Kurse in Ihrem Haus können auf Wunsch an Ihre individuellen Voraussetzungen angepasst werden, denn es spielt eine große Rolle, ob Sie in Ihrem Unternehmen eine Portal- Brücken- oder Säulenschwenkkran verwenden, oder ob Sie Ihre Fahrer im Umgang mit einem LKW-Ladekran unterweisen möchten. Auch spielen die verwendeten Anschlagmittel oder Lastaufnahmemittel eine große Rolle, damit zielgerichtet und effizient unterrichtet werden kann.

Sollten Ihre Mitarbeiter an einem Kurs in unserem Hause teilnehmen, gehen wir auch auf jede Frage und individuelle Problemstellungen ein. So sind Ihre Mitarbeiter nicht nur in den Grundlagen geschult, sondern werden optimal auf die Erfordernisse Ihres persönlichen Betriebsalltages vorbereitet.

Auch Kranführer und Anschläger müssen regelmäßig (gemäß ArbSchG §12) unterwiesen werden, damit die Routine kein Fehlverhalten hervorruft oder sich Nachlässigkeiten entwickeln. Erfahrungsgemäß führt nämlich genau dies zu oftmals schweren und schwersten Unfällen, die mit aufmerksamen Mitarbeitern, die nicht nur ein Gespür für, sondern Wissen um die Gefahr haben, vermieden werden können.

Kranfahrer für flurgesteuerte Krane (Portal- oder Brückenkrane) Anfänger

Voraussetzungen:

  •  mindestens 18 Jahre alt
  • Körperliche und geistige Eignung
  • gute deutsche Sprachkenntnisse in Wort und Schrift (Level B1 abgeschlossen)

Ausnahmen nur zu beruflichen Ausbildungszwecken auf Anfrage.

Inhalte Theorie:

  • Gesetzliche und berufsgenossenschaftliche Vorgaben
  • Aufbau und Funktion von Kränen
  • Besprechung von Unfällen und deren Verhinderung
  • Fahrphysikalische Grundlagen
  • Merkregen für den Kranbetrieb
  • Theoretische Prüfung (in den Sprachen Arabisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Polnisch, Russisch, Türkisch, Ukrainisch erhältlich)

Inhalte Praxis:

  • Einweisung in das Gerät
  • Sicht- und Funktionsprüfung gemäß DGUV-Vorschrift 52
  • Grundfahrübungen
  • Fahr- u. Stapelübungen mit Last
  • Praktische Prüfung

Dauer:
2 Tage (Vollzeit - Anfänger)/1 Tag (Vollzeit - Fortgeschritten) 

Abschluss:
personenbezogenen Fahrausweis für flurgesteuerte Krane, Teilnehmerzertifikat.

Kranfahrer für flurgesteuerte Krane (Portal- oder Brückenkrane) Fortgeschrittene

Voraussetzungen:

  •  mindestens 18 Jahre alt
  • Körperliche und geistige Eignung
  • gute deutsche Sprachkenntnisse in Wort und Schrift (Level B1 abgeschlossen)

Ausnahmen nur zu beruflichen Ausbildungszwecken auf Anfrage.

Inhalte Theorie:

  • Gesetzliche und berufsgenossenschaftliche Vorgaben
  • Aufbau und Funktion von Kränen
  • Besprechung von Unfällen und deren Verhinderung
  • Fahrphysikalische Grundlagen
  • Merkregen für den Kranbetrieb
  • Theoretische Prüfung (in den Sprachen Arabisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Polnisch, Russisch, Türkisch, Ukrainisch erhältlich)

Inhalte Praxis:

  • Einweisung in das Gerät
  • Sicht- und Funktionsprüfung gemäß DGUV-Vorschrift 52
  • Grundfahrübungen
  • Fahr- u. Stapelübungen mit Last
  • Praktische Prüfung

Dauer:
1 Tag (Vollzeit)

Abschluss:
personenbezogenen Fahrausweis für flurgesteuerte Krane, Teilnehmerzertifikat.

Unterweisungen

Für nahezu alle Arbeitsmittel werden sowohl vom Gesetzgeber (ArbSchG § 12) als auch von der Berufsgenossenschaft (DGUV-Vorschrift 1 §4) mindestens jährliche Unterweisungen vorgeschrieben. Diese bieten wir Ihnen ebenso wie die von uns durchgeführten Schulungen und in Erstausbildungen professioneller Weise an.

Die jeweilige Unterweisung muss mit ihrem Inhalt auf die individuelle Arbeits- und Tätigkeitssituation zugeschnitten sein und Informationen, Erläuterungen und Anweisungen enthalten. Sie dient dazu, es den Mitarbeitern zu ermöglichen, sich sicherheits- und gesundheitsgerecht zu verhalten. Ein ausschließliches Selbststudium ist zur Unterweisung nicht ausreichend – die mündliche Unterweisung hat in verständlicher Form und Sprache zu erfolgen. Art und Weise sowie der Umfang einer Unterweisung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur vorhandenen Gefährdungssituation und der Qualifikation der Mitarbeiter stehen.

Über die regelmäßig wiederkehrende Unterweisung hinaus kann es weitere Unterweisungsanlässe geben: Bei Aufnahme einer Tätigkeit, Zuweisung einer anderen Tätigkeit, Veränderungen im Aufgabenbereich, Einführung neuer Arbeitsmittel, neuer Technologien oder neuer Arbeitsstoffe, neue Erkenntnisse nach Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung, Ergebnisse von Betriebsbesichtigungen oder Unfälle, Beinaheunfälle und sonstige Schadensereignisse.

Im Schadensfall stellt eine nicht durchgeführte regelmäßige Unterweisung eine Unterlassung des Unternehmers dar und kann zu empfindlichen juristischen Konsequenzen führen.

Gerne gehen wir in einem persönlichen Gespräch oder am Telefon auf Ihre Fragen zum Thema Unterweisungen ein und erarbeiten auch ein individuelles Konzept für Sie, denn als unser Kunde haben Sie ein Recht auf bestmögliche Betreuung, auch in Sachen Unterweisung der Mitarbeiter! Sprechen Sie uns an.

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