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Zusatzkurs Schubmaststapler

Für alle motorisch angetriebenen Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerstand fordern die Berufsgenossenschaften, dass eine intensive Ausbildung der Fahrer erfolgt.

Wir tragen Ihren Vorkenntnissen in diesem Ausbildungskurs Rechnung und bieten Ihnen im Rahmen der folgenden Kurse eine Ausbildung nach Maß an. Unsere Ausbildung erfolgt auf Grundlage der geltenden berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Forderungen gemäß DGUV-Vorschrift 68 / DGUV-Grundsatz 308-001 (vormals BGV D27/BGG 925).

Seit dem Dezember 2022 schriebt der DGUV Grundsatz 308-001 eine Prüfung in Theorie und Praxis bei Schubmastgabelstaplern vor.

Die Dauer der Ausbildung beträgt 1 Tag (Vollzeit) und beinhaltet die theoretische und praktische Abschlussprüfung. Der Teilnehmer erhält einen Eintrag in den vorhandenen Fahrausweis sowie ein Teilnehmerzertifikat.

Gabelstaplerfahrer für Schubmastgabelstapler

Voraussetzungen:

  • Fahrausweis für Gabelstaplerfahrer (Stufe 1 Fahrer von Frontmastgabelstaplern)
  • mindestens 18 Jahre alt
  • Körperliche und geistige Eignung
  • gute deutsche Sprachkenntnisse in Wort und Schrift (Level B1 abgeschlossen)

Ausnahmen für unter-18-jährige nur zu beruflichen Ausbildungszwecken auf Anfrage.

Inhalte Theorie:

  • Besprechung von Unfällen und deren Verhinderung
  • Aufbau und Funktion von Schubmastgabelstaplern
  • Fahrphysikalische Grundlagen
  • Merkregeln für den Fahrbetrieb
  • Theoretische Prüfung 

Inhalte Praxis:

  • Einweisung in das Gerät
  • Sicht- und Funktionsprüfung gemäß DGUV Vorschrift 68
  • Grundfahrübungen
  • Fahr- und Stapelübungen mit Lasten
  • Praktische Prüfung

Dauer:
1 Tag (Vollzeit)

Abschluss:
Eintrag in den vorhandenen Fahrausweis, Teilnehmerzertifikat.

Unterweisungen

Für nahezu alle Arbeitsmittel werden sowohl vom Gesetzgeber (ArbSchG § 12) als auch von der Berufsgenossenschaft (DGUV-Vorschrift 1 §4) mindestens jährliche Unterweisungen vorgeschrieben. Diese bieten wir Ihnen ebenso wie die von uns durchgeführten Schulungen und in Erstausbildungen professioneller Weise an.

Die jeweilige Unterweisung muss mit ihrem Inhalt auf die individuelle Arbeits- und Tätigkeitssituation zugeschnitten sein und Informationen, Erläuterungen und Anweisungen enthalten. Sie dient dazu, es den Mitarbeitern zu ermöglichen, sich sicherheits- und gesundheitsgerecht zu verhalten. Ein ausschließliches Selbststudium ist zur Unterweisung nicht ausreichend – die mündliche Unterweisung hat in verständlicher Form und Sprache zu erfolgen. Art und Weise sowie der Umfang einer Unterweisung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur vorhandenen Gefährdungssituation und der Qualifikation der Mitarbeiter stehen.

Über die regelmäßig wiederkehrende Unterweisung hinaus kann es weitere Unterweisungsanlässe geben: Bei Aufnahme einer Tätigkeit, Zuweisung einer anderen Tätigkeit, Veränderungen im Aufgabenbereich, Einführung neuer Arbeitsmittel, neuer Technologien oder neuer Arbeitsstoffe, neue Erkenntnisse nach Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung, Ergebnisse von Betriebsbesichtigungen oder Unfälle, Beinaheunfälle und sonstige Schadensereignisse.

Im Schadensfall stellt eine nicht durchgeführte regelmäßige Unterweisung eine Unterlassung des Unternehmers dar und kann zu empfindlichen juristischen Konsequenzen führen.

Gerne gehen wir in einem persönlichen Gespräch oder am Telefon auf Ihre Fragen zum Thema Unterweisungen ein und erarbeiten auch ein individuelles Konzept für Sie, denn als unser Kunde haben Sie ein Recht auf bestmögliche Betreuung, auch in Sachen Unterweisung der Mitarbeiter! Sprechen Sie uns an

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