LKW Ladekranführer
LKW-Ladekrane dürfen nur von besonders geschulten Personen geführt werden - dies besagt die berufsgenossenschaftliche DGUV-Vorschrift 52. Unsere Ausbildung erfolgt auf Grundlage dieser Vorschrift.
Auf Anfrage ist dieser Kurs auch als Inhouse-Schulung und mit ihren Geräten buchbar.
Die Dauer der Ausbildung beträgt 3 Tage und beinhaltet die theoretische und praktische Abschlussprüfung. Der Teilnehmer erhält einen Ladekranschein sowie ein Teilnehmerzertifikat.
LKW Ladekranführer
Voraussetzungen:
- mindestens 18 Jahre alt
- Körperliche und geistige Eignung
- gute deutsche Sprachkenntnisse in Wort und Schrift (Level B1 abgeschlossen)
Ausnahmen nur zu beruflichen Ausbildungszwecken auf Anfrage.
Inhalte Theorie:
- Gesetzliche und berufsgenossenschaftliche Vorgaben
- Aufbau und Funktion von Flurförderzeugen
- Besprechung von Unfällen und deren Verhinderung
- Fahrphysikalische Grundlagen
- Merkregeln für den Kranbetrieb
- Theoretische Prüfung
Inhalte Praxis:
- Einweisung in das Gerät
- Sicht- und Funktionsprüfung gemäß DGUV-Vorschrift 52
- Grundfahrübungen
- Praktische Übungen mit dem Ldekran
- Praktische Prüfung
Dauer:
3 Tage (Vollzeit)
Abschluss:
Ladekranschein, Teilnehmerzertifikat.
Unterweisungen
Für nahezu alle Arbeitsmittel werden sowohl vom Gesetzgeber (ArbSchG § 12) als auch von der Berufsgenossenschaft (DGUV-Vorschrift 1 §4) mindestens jährliche Unterweisungen vorgeschrieben. Diese bieten wir Ihnen ebenso wie die von uns durchgeführten Schulungen und in Erstausbildungen professioneller Weise an.
Die jeweilige Unterweisung muss mit ihrem Inhalt auf die individuelle Arbeits- und Tätigkeitssituation zugeschnitten sein und Informationen, Erläuterungen und Anweisungen enthalten. Sie dient dazu, es den Mitarbeitern zu ermöglichen, sich sicherheits- und gesundheitsgerecht zu verhalten. Ein ausschließliches Selbststudium ist zur Unterweisung nicht ausreichend – die mündliche Unterweisung hat in verständlicher Form und Sprache zu erfolgen. Art und Weise sowie der Umfang einer Unterweisung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur vorhandenen Gefährdungssituation und der Qualifikation der Mitarbeiter stehen.
Über die regelmäßig wiederkehrende Unterweisung hinaus kann es weitere Unterweisungsanlässe geben: Bei Aufnahme einer Tätigkeit, Zuweisung einer anderen Tätigkeit, Veränderungen im Aufgabenbereich, Einführung neuer Arbeitsmittel, neuer Technologien oder neuer Arbeitsstoffe, neue Erkenntnisse nach Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung, Ergebnisse von Betriebsbesichtigungen oder Unfälle, Beinaheunfälle und sonstige Schadensereignisse.
Im Schadensfall stellt eine nicht durchgeführte regelmäßige Unterweisung eine Unterlassung des Unternehmers dar und kann zu empfindlichen juristischen Konsequenzen führen.
Gerne gehen wir in einem persönlichen Gespräch oder am Telefon auf Ihre Fragen zum Thema Unterweisungen ein und erarbeiten auch ein individuelles Konzept für Sie, denn als unser Kunde haben Sie ein Recht auf bestmögliche Betreuung, auch in Sachen Unterweisung der Mitarbeiter! Sprechen Sie uns an.